Allgemeine Geschäftsbedingungen

I. Vertragsabschluss
1. Für alle Aufträge gelten nur die folgenden Bedingungen. Abweichende Vereinbarungen können nur schriftlich erfolgen. Mündliche Abreden und Angaben über Ausführung, Abmessung und dergleichen sind nur dann verbindlich, wenn sie schriftlich  durch uns bestätigt sind.

2. Unsere Angebote sind unverbindlich und freibleibend. Uns erteilte Aufträge gelten erst dann als angenommen, wenn sie durch uns schriftlich bestätigt sind.
    
3. Einkaufsbedingungen des Käufers wird hiermit widersprochen. Diese werden auch dann nicht anerkannt, wenn wir ihnen nicht nochmals nach Eingang bei uns ausdrücklich widersprechen. Spätestens mit der Entgegennahme unserer Ware gelten unsere "Allgemeinen Geschäftsbedinungen" als angenommen.
    
4. Die Bestimmungen des Handelsgesetzbuches (HGB) über Handelsgeschäfte unter Vollkaufleuten gelten auch dann als vereinbart, wenn der Käufer nicht Vollkaufmann im Sinne des HGB ist.
   
II. Preise, Zahlungsbedingungen, Ausführung der Lieferung und Abnahme
1. Unsere Preise sind freibleibend. Es werden die am Tage der Lieferung geltenden Preise berechnet. Unsere Preise verstehen sich ab Werk ausschließlich Verpackung und Fracht. Wenn sich zwischen Vertragsabschluss und Lieferung  die Herstellungskosten erhöhen, sind wir berechtigt, den aufgrund der Kostenerhöhung zu berechnenden Preis auch dann zu verlangen, wenn ein Festpreis vereinbart war. 
     
2. Werden Änderungen der Ausführung notwendig, sei es auf Wunsch des Käufers oder unrichtiger vom Käufer zur Verfügung gestellter Unterlagen oder Angaben (Pläne, Zeichnungen, Maßangaben, Angabe von Betriebs- oder Auslegungsdaten), so erhöht sich hierdurch der vereinbarte Preis.
    
3. Bei offensichtlichen Fehlkalkulationen haben wir das Recht, vom Vertrag zurückzutreten, ohne dass daraus Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden können. Wir haben das Recht auch dann, wenn uns aufgrund von Lohnänderungen, Erhöhungen von Rohstoffpreisen usw. die Erfüllung des Vertrags wirtschaftlich nicht zugemutet werden kann.
    
4. Verpackungen werden selbstkostend berechnet und nicht zurückgenommen. Die Auswahl der geeigneten Verpackung bleibt uns überlassen. Verzichtet der Käufer auf geeignete oder jegliche Verpackung, ist die Geltendmachung jeglicher Ansprüche bei Beschädigung oder wegen nicht ordnungsgemäßer Lieferung ausgeschlossen.
    
5. Die Lieferung erfolgt ab Werk auf Gefahr des Empfängers. Dies gilt auch bei Lieferung durch werkseigene Fahrzeuge. Vereinbarte Frankolieferung gibt dem Käufer nur das Recht, die von ihm zu belegende Fracht bei Begleichung der Rechnung in Abzug zu bringen.
    
6. Liefertermine werden nach bestem Ermessen, aber ohne Verbindlichkeit und Gewähr angegeben. Überschreitungen des Liefertermins berechtigen weder zum Rücktritt noch zu Schadenersatzforderungen. Wenn außerbetriebliche Versandhindernisse eintreten, so steht die Versandbereitschaft der Lieferung gleich.
    
7. Zahlungen haben, soweit nichts anderes vereinbart ist, 30 Tage nach Rechnungsdatum in bar ohne Abzug zu erfolgen. Die Rechnung wird bei Versand oder Versand- bzw. Abnahmebereitschaft ausgestellt, auch wenn sich der Versand ohne unser Verschulden verzögert. Bei Überschreiten des Zahlungsziels können wir vom Tage der Überschreitung Verzugszinsen in Höhe von 4% über dem jeweiligen Bundesbankdiskontsatz berechnen.
    
8. Gegenüber unseren Forderungen ist Aufrechnung und Zurückbehaltung nur mit fälligen und anerkannten sowie rechtskräftigen Gegenansprüchen zulässig.
    
9. Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen oder Umstände, die uns nach dem jeweiligen Vertragsabschluss bekannt werden und die unserer Auffassung nach die Kreditwürdigkeit des Käufers zu mindern geeignet sind, haben die Fälligkeit aller unserer Forderungen zur Folge. In einem solchen Falle sind wir auch berechtigt, die noch ausstehenden Lieferungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen. Werden diese Sicherheiten auch nach Einräumung einer angemessenen Nachfrist nicht beigebracht, so können wir vom Vertrag zurücktreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen.
    
Wir können außerdem die Weiterveräußerung und die Verarbeitung der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren untersagen und deren Rückgabe oder die Übertragung des mittelbaren Besitzes auf Kosten des Käufers verlangen und die Einziehungsermächtigung gem. III/7 wiederrufen. Der Käufer stimmt in den genannten Fällen der Wegnahme der gelieferten Waren durch uns schon jetzt zu.
  
10. Wir haben jederzeit Anspruch auf Bestellung oder Verstärkung der üblichen Sicherheiten für unsere Forderungen, auch soweit sie bedingt oder befristet sind.
   
11. Sollten, gleich aus welchem Grunde, Schwierigkeiten in der Transferierung des Rechnungsbetrags nach Deutschland auftreten, so gehen die dadurch entstehenden Nachteile zu Lasten des Käufers. Bei Verkäufen in fremder Währung trägt vom Vertragsabschluss an der Käufer das Kursrisiko. Kann die vereinbarte Zahlungsweise oder der vereinbarte Zahlungsweg nicht eingehalten werden, ist der Käufer verpflichtet, die Zahlung nach unserer Wahl zu leisten.
  
12. Entgegennahme und Aufbewahrung von Gegenständen und Unterlagen des Käufers erfolgen auf  seine Gefahr. Rechte und Pflichten aus dem Kaufvertrag dürfen vom Käufer ohne unsere Zustimmung nicht auf andere übertragen werden.
   
13. Betriebsstörungen und Ereignisse höherer Gewalt berechtigen uns, die Lieferung um die  Dauer der Behinderung und eine angemessene Anlaufzeit hinauszuschieben. Der höheren Gewalt stehen Streiks, Aussperrung und sonstige Umstände gleich, die uns die Lieferung wesentlich erschweren oder sonst unmöglich machen und zwar gleich, ob sie bei uns selbst oder einen Unterlieferanten eintreten. Der Käufer kann von uns die Erklärung verlangen, ob wir zurücktreten oder innerhalb angemessener Frist liefern wollen. Erklären wir uns nicht, kann der Käufer zurücktreten.
  
14. Der Käufer ist berechtigt, diejenigen Waren, für die besondere Abnahmevorschriften bedungen oder vereinbart sind, im Lieferwerk nach Meldung der Abnahme- oder Versandbereitschaft abzunehmen. Mit der Meldung der Abnahme- oder Versandbereitschaft gilt unsere Leistung als erbracht. Die persönlichen Abnahmekosten trägt der Käufer. Sachliche Abnahmekosten werden in der Regel gesondert berechnet.
  
15. Wenn eine Abnahme vereinbart ist, kann sie nur im Lieferwerk nach Meldung der Abnahmebereitschaft im Rahmen der vertraglich vereinbarten Frist erfolgen.
  
16. Erfolgt die vereinbarte Abnahme nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig, sind wir berechtigt, die Ware ohne Abnahme zu versenden oder auf Kosten und Gefahr des Käufers zu lagern. Mit der Abnahmemeldung/ Versandbereitschaftsmeldung oder der Absendung oder Einlagerung gilt die Ware als in jeder Hinsicht vertragsgemäß geliefert.
       
III. Eigentumsvorbehalt
1. Alle gelieferten Waren bleiben unser Eigentum und gelten als Vorbehaltsware bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen, insbesondere auch der jeweiligen Saldoforderungen, die uns, gleich aus welchem Rechtsgrund, zustehen. Das gilt auch, wenn Zahlungen auf besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden.
   
2. Bearbeitung und Verarbeitung erfolgen für uns als Hersteller im Sinne des § 950 BGB, ohne uns zu verpflichten. Die verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware im gem. Ziffer 1.
  
Bei Verarbeitung, Verbindung, Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Waren durch den Käufer steht uns das Miteigentum an der neuen Sache zu im Verhältnis des Rechnungswertes der anderen verwendeten Waren. Erlischt unser Eigentum durch Verbindung oder Vermischung, so überträgt der Käufer uns bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentumsrechte an dem neuen Bestand oder der Sache im Umfang des Rechnungswertes oder Vorbehaltsware und verwahrt sie unentgeltlich für uns auf. Die hiernach entstehenden Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware im Sinne der Ziffer 1.
   
3. Der Käufer darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und solange er nicht im Verzug ist, veräußern, vorausgesetzt, dass die Forderungen aus der Weiterveräußerung gem. den Ziffern 4 - 6 auf uns übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt.
  
4. Die Forderungen des Käufers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits jetzt an uns abgetreten. Sie dienen in demselben Umfang zur Sicherung wie die Vorbehaltsware.
   
5. Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zusammen mit anderen, nicht von uns verkauften Waren veräußert, so gilt die Abtretung der Forderung aus der Weiterveräußerung nur in Höhe unseres Rechnungswertes der jeweils veräußerten Ware. Bei der Veräußerung von Waren, an denen wir Miteigentumsanteile gem. Ziffer 2 haben, gilt die Abtretung der Forderung in Höhe dieser Miteigentumsanteile.
  
6. Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zur Erfüllung eines Werk- oder Werklieferungsvertrages verwendet, so gelten für die Forderungen aus diesem Vertrag Ziffer 4 und 5 entsprechend.
  
7. Der Käufer ist berechtigt, Forderungen aus der Veräußerung gem. Ziffer 3 - 6 bis zu unserem jederzeit zulässigen Widerruf einzuziehen. Zur Abtretung der Forderung ist der Käufer in keinem Falle befugt. Auf unser Verlangen ist er verpflichtet, seine Abnehmer sofort von der Abtretung an uns zu unterrichten - sofern wir das nicht selbst tun - und uns die zur Einziehung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben.
  
8. Übersteigt der Wert der für uns bestehenden Sicherheiten unsere Forderungen insgesamt um mehr als 20%, dann sind wir auf Verlangen des Käufers insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach unserer Wahl verpflichtet.
  
9. Von einer Pfändung oder einer anderen Beeinträchtigung durch Dritte muß uns der Käufer unverzüglich benachrichtigen.
    
10. Ist der Eigentumsvorbehalt oder die Abtretung nach dem Recht, in dessen Bereich sich die Ware befindet, nicht wirksam,  so gilt die dem Eigentumsvorbehalt oder der Abtretung in diesem Bereich entsprechende Sicherung als vereinbart. Ist hierbei die Mitwirkung des Käufers erforderlich, so hat er alle Maßnahmen zu treffen, die zur Genehmigung und Erhaltung solcher Rechte erforderlich sind.
     
IV. Schutzrechte
Falls nach Muster, Zeichnungen oder Modellen des Käufers zu  liefern ist, übernimmt er die Haftung dafür, dass dabei keine Schutzrechte Dritter verletzt werden. Für allen mittelbaren und unmittelbaren Schaden, der aus der Verletzung etwaiger Schutzrechte und aus der Geltendmachung etwaiger Schutzrechte überhaupt erwächst, hat der Käufer Ersatz zu leisten.
  
V. Mängel, Lieferung nicht vertragsgemäßer Ware
1. Entscheidend für den vertragsgemäßen Zustand der Ware ist der Zeitpunkt des Verlassens des Lieferwerks.
  
2. Nach Durchführung einer Abnahme der Ware durch den Käufer ist die Rüge von Mängeln, die bei der vereinbarten Abnahme feststellbar sind, ausgeschlossen.
  
3. Bei Auftreten von Mängeln ist die Be- oder Verarbeitung sofort einzustellen.
  
4. Mängelrügen des Käufers müssen innerhalb einer Woche nach Eingang der Ware am Bestimmungsort schriftlich oder per Fax bei uns eingehen. Mängel, die auch bei sorgfältigster Prüfung innerhalb einer Frist nicht festgestellt werden können, sind unverzüglich nach der Entdeckung, spätestens aber drei Monate nach Empfang der Ware schriftlich zu rügen. Nach dieser Frist erlischt jeder Anspruch.
      
5. Gibt der Käufer uns keine Gelegenheit, uns vom dem Mangel zu überzeugen, stellt er insbesondere auf Verlangen die beanstandete Ware nicht unverzüglich zur Verfügung, entfallen alle Mängelansprüche.
     
6. Mängelansprüche verjähren  spätestens zwei Monate nach schriftlicher Zurückweisung der Mängelrüge durch uns.
  
7. Ansprüche auf Ersatz von Schäden, die nicht an der Ware entstanden sind (Mängelfolgeschaden), sind ausgeschlossen.
   
8. Bei Rücknahme von Waren bringen wir 20% Rücknahmekosten in Abzug. Sonderanfertigungen sind von der Rücknahme ausgeschlossen.
   
9. Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch bei Lieferung anderer als vertragsgemäßer Ware.
   
10. Bei Ausführung von Lohnaufträgen haften wir für die sachgemäße Ausführung der von uns übernommenen Arbeiten nur bis zur Höhe der bestätigten bzw. angefallenen  Lohnkosten.
   
11. Wir behalten uns vor, die Beseitigung von etwaigen Mängeln auf Verlangen in unserem Werk vorzunehmen. Leistungen Dritter zur Beseitigung von Mängeln werden von uns nur anerkannt, wenn wir diese Leistungen sowohl von ihrer Art als auch von ihrem Umfang und ihrer Kostenhöhe genehmigt haben.
  
VI. Haftung
Unsere Haftung richtet sich ausschließlich nach den in den vorstehenden Abschnitten getroffenen Vereinbarungen. Alle dort nicht ausdrücklich zugestandenen Ansprüche, auch Schadenersatzansprüche, Folgekosten sowie Aufwendungen Dritter, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind ausgeschlossen. § 276 Abs. 2 BGB bleibt unberührt.
   
VII. Teilwirksamkeit
Diese Bestimmungen bleiben auch im Falle der rechtlichen Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen im übrigen im vollen Umfang wirksam.
   
VIII. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Anwendung deutschen Rechts
1. Erfüllungsort für beide Teile ist Lennestadt-Altenhundem.
     
2. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten, auch im Wechsel- und Scheckprozess, ist Lennestadt-Grevenbrück.
   
3. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Käufer gilt unter Ausschluss ausländischen Rechts nur das für die Rechtsbeziehungen inländischer Parteien maßgebende Recht an unserem Sitz.